Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

R+S Rohr- und Schachtvertrieb GmbH

Hemmersdorfer Straße 14

66763 Dillingen


Rechtsform: GmbH | Sitz: Dillingen/Saar

Handelsregister B des Amtsgerichts Saarbrücken | HRB 101772

Geschäftsführer: Andreas Müller

St.-Nr. 040/117/52476 | USt.-IdNr. DE295393784

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der R+S Rohr- und Schachtvertrieb GmbH (nachfolgend „Verkäufer") und dem Besteller (nachfolgend „Käufer").

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen.

(3) Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung der Lieferung zustande.

(4) Die in Angeboten enthaltenen Angaben zu Maßen, Gewichten und technischen Daten sind übliche Näherungswerte und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Maßgeblich sind die jeweils gültigen DIN-Normen und technischen Regelwerke.

§ 3 Preise und Preisanpassung

(1) Sofern nicht anders angegeben, gelten die im Angebot des Verkäufers genannten Preise. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die angebotenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Material-, Energie- und Transportkosten. Bei Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, die auf gestiegenen Rohstoff-, Energie- oder Transportkosten beruhen. Eine Preiserhöhung ist dem Käufer vor Lieferung mitzuteilen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die in den Angeboten genannten Preise gelten bei Anfuhr mit kompletten 24-to-Lastzügen. Bei Mindermengen werden Frachtzulagen berechnet. Mindermengenzulagen werden auch bei Restlieferungen fällig.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Fracht- und Montageanteile, auch wenn diese in den Einheitspreisen enthalten sind, sind nicht rabatt- und skontierfähig, sondern stets netto zu zahlen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers aufkommen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen.

§ 5 Lieferung und Transport

(1) Die Lieferungen erfolgen im Streckengeschäft direkt vom Herstellerwerk zur Baustelle des Käufers. Die Lieferungen erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eigenbelieferung durch die Lieferanten des Verkäufers.

(2) Die angebotenen Preise verstehen sich als Frei-Bau-Preise bei Anfuhr mit kompletten 24-to-Lastzügen, frei gut befahrbarer Straße, jedoch ohne Abladen. Der Käufer hat für eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu sorgen.

(3) Die im Angebotspreis enthaltenen Transportkosten verstehen sich inklusive Transportgenehmigung. Folgende Zusatzkosten werden nach Anfall gegen Nachweis zuzüglich 10 % Vorlage- und Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt:

  • Begleitfahrzeuge (BF2 / BF3 / BF4)
  • Polizeibegleitung
  • Mautgebühren
  • Verkehrslenkende Maßnahmen
  • Genehmigungen für Anhörungen bei der DB AG
  • Sonstige behördlich angeordnete Maßnahmen

(4) Warte- und Entladezeiten über einer Stunde auf der Baustelle werden mit 78,00 Euro netto pro angefangene Stunde in Rechnung gestellt.

(5) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige Beibringung eventuell erforderlicher Genehmigungen sowie die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

(7) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers eintreten.

§ 6 Abladen und Versetzen

(1) Das Abladen und Versetzen der Schachtbauwerke obliegt dem Käufer. Beim Abladen und Versetzen ist Schräg- bzw. Querzug zu vermeiden und ein Lastausgleichsgehänge zu verwenden.

(2) Lastaufnahmemittel und DEHA-Kupplungen werden auf Wunsch und nach vorheriger Absprache vom Verkäufer mitgeliefert und berechnet. Nach frachtfreier Rückgabe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt werden DEHA-Universalkupplungen zu 70 % gutgeschrieben. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt keine Rücknahme mehr; die Verlegehilfen verbleiben im Eigentum des Käufers.

(3) Benötigtes Gleitmittel wird vom Verkäufer mitgeliefert und berechnet.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen.

§ 9 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind innerhalb von fünf Werktagen nach Anlieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt.

(2) Bei Transportschäden hat der Käufer den Schaden unverzüglich gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen und den Verkäufer zu informieren.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

(4) Für den Einbau bauseits gestellter Stutzen, Einbauteile oder sonstiger vom Käufer beigestellter Materialien werden keine Gewährleistungsansprüche anerkannt.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

(6) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel entstehen.

§ 10 Haftung und Schadensersatz

(1) Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

§ 11 Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: November 2025